Zum Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011, Az. IX ZR 110/10, veröffentlicht in NJW 2011, 1603, Hinweise zur Gebührenhöhe nach Ziffer 2300 VV RVG gegeben.

Danach ist die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zusteht. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Regelgebühr 0,2 haben die Rechtsanwälte die Toleranzgrenze eingehalten, wenn grundsätzliche eine 1,3-Gebühr angemessen ist.

Weitere Hinweise erteilt
Herr Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller