Zum schlüssigen Tatsachenvortrag

Die Instanzgerichte überspannen häufig die Darlegungslast der Parteien und weisen eine Klage als unbegründet ab oder sprechen eine Klage als begründet zu, ohne in eine etwaig erforderliche Beweisaufnahme einzutreten.

Der Bundesgerichtshof hat – erneut – mit

Urteil vom 17.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 322/09,

die Darlegungslast präzisiert und ausgeführt:

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt der Vortrag diesen Anforderungen, die die behaupteten Tatsachen wahrscheinlich machen, reicht dies aus, für die Schlüssigkeit darf nicht mehr verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters in die Beweisaufnahme einzutreten, um dort Zeugen oder Sachverständige nach Einzelheiten zu befragen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt