Wann haftet der Architekt für eine Kostenüberschreitung

Es kommt immer wieder vor, dass Bauvorhaben teurer werden, als dies ursprünglich vom Bauherren gedacht ist.

Häufig liegt die sogenannte Bausummenüberschreitung in der Sphäre des Bauherren, weil er Sonderwünsche realisiert haben will, die zu Beginn des Bauvorhabens nicht absehbar waren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen: 12 U 71/10 nunmehr in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die grundlegenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Architekten für die Baukostenüberschreitung herausgearbeitet.

Zunächst ist hierbei festzustellen, dass dem Bauherren ein Schaden entstanden sein muss, dies liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Wertzuwachs, den das Gebäude erfahren hat, den erhöhten Aufwendungen entspricht.

Allerdings, so der BGH, kann sich die Vereinbarung eines für den Architekten verbindlichen Kostenrahmens schon daraus ergeben, dass dem Architekten das Investitions- und Finanzierungskonzept des Auftraggebers vor Vertragsschluss bekannt war. Dass zwischen den Parteien (Bauherr und Architekt) ein verbindlicher Kostenrahmen vereinbart worden ist, ist vom Auftraggeber zu beweisen, gelingt ihm dieser Beweis, so muss er – wie vorstehend beschrieben – auch darlegen und beweisen (!), dass ihm ein Schaden entstanden ist. Das ist – wie ausgeführt – nur dann gegeben, wenn die Wertsteigerung des Baugrundstückes hinter den nachweislich aufgewandten Baukosten zurückbleibt.

Was Sie jedoch immer bei einer Baukostenüberschreitung in Betracht kommt, sind erhöhte Zinsaufwendungen, weil der Bauherr eine Nachfinanzierung beantragen muss und der Zinssatz für den Betrag der Nachfinanzierung über dem Zinssatz des ursprünglichen in Anspruch genommenen Darlehens liegt.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht