Unterschreitung der HOAI-Honorarsätze

Leitsatz

Die Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, ist grundsätzlich nicht wirksam. Für die Einordnung in die zutreffende Honorarzone kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien in § 11 HOAI an. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Richter regelmäßig zu berücksichtigen.

BGH, Urt. v. 13. 11. 2003 – VII ZR 362/02 (OLG Naumburg)

Sachverhalt

Der kl. Architekt begehrt restliches Honorar. Die Parteien legten Ende 1992 mit schriftlichem Vertrag für die Berechnung der Vergütung für die Gebäude die Honorarzone III sowie für die Hochglashäuser die Honorarzone II fest; sie vereinbarten jeweils den Mindestsatz. Der Kl. stellte nach Fertigstellung seiner Arbeiten 1999 seine Honorarschlussrechnung, der er u. a. die Honorarzone IV für die Gebäude und die Honorarzone III für die Hochglashäuser zu Grunde legte. Die Bekl. weigerte sich, die Differenz zwischen den Mindestsätzen der Honorarzonen IV und III und den vertraglich festgelegten Honorarzonen zu zahlen. Die Klage auf Zahlung der Differenz ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Die zugelassene Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidung

Der BGH hat festgestellt, dass die Rechtsauffassung des OLG Naumburg, das vorinstanzlich mit der Sache betraut war, fehlerhaft ist. Das OLG Naumburg hatte den vereinbarten Honorarzonen bindende Wirkung zugesprochen, selbst dann, wenn nach der HOAI höhere Honorarzonen zu Grunde zu legen sind. Dies ist jedoch unzulässig, denn damit ist das bindende Preisrecht der HOAI verletzt. Ebenso wie ein die Mindestsätze unterschreitendes Pauschalhonorar sei eine Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone, die zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der in Betracht kommenden zutreffenden Honorarzone führt, im Regelfall nicht wirksam. Anderenfalls hätten es die Vertragsparteien in der Hand, die Mindestsätze ohne das Vorliegen der gesetzlich geregelten Ausnahme (§ 4 II HOAI) oder der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen durch Vereinbarung einer unzutreffend niedrigen Honorarzone zu unterschreiten. Das OLG habe zum Vorliegen einer Ausnahme keine Feststellungen getroffen. Sie seien auch nicht ersichtlich. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.