Skontoabzug nur bei vollständiger und rechtzeitiger Zahlung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 06.03.2012, Az. 10 U 102/11, veröffentlicht in NJW 2012, 2360, ausgeführt, dass der Auftraggeber nur dann zum Skontoabzug befugt ist, wenn er innerhalb der Skontofrist die berechtigte Forderung des Auftragnehmers in vollem Umfang befriedigt, wenn sich nicht aus der Skontovereinbarung etwas anderes ergibt. Dies steht im Einklang mit der allgemeinen Rechtsprechung, auf die die Entscheidung verweist.

Regelmäßig gilt die Skontoberechtigung für jede vollständig, in berechtigter Höhe bezahlte Abschlagszahlung, auch wenn die Voraussetzungen für einen Skontoabzug nicht bei allen weiteren Abschlagszahlungen erfüllt sein müssen. Im Rahmen dieser Entscheidung befasst sich das Gericht auch mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Vorliegen einer Skontovereinbarung.

Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Rechtzeitigkeit der Zahlung schon immer dann gegeben ist, wenn der Zahlungsverpflichtete innerhalb der Skontofrist die Zahlung anweist.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht