Sicherungsverlangen und Schadenersatz

Bekanntlich ist das Werkvertragsrecht des § 648 a BGB geändert worden.

Aufgrund der ursprünglichen Fassung sollte mit dieser Änderung erreicht werden, dass der Werkunternehmer im Rahmen des Bauablaufs Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Leistungen erhält.

Aufgrund der neuesten Änderung des § 648 a BGB wird nunmehr widerleglich vermutet, dass dem Werkunternehmer als Schaden – für den Fall, dass der Auftragnehmer bei mangelnder Sicherheitsstellung den Vertrag kündigt – 5 % der Vergütung als Schadenersatz gebühren.

Die Regelung des § 648 a BGB ist grundsätzlich unabdingbar.

Verbindet der Auftraggeber seine Auftragsvergabe mit dem Hinweis, dass der Auftrag nur zustande kommt, wenn der Auftragnehmer auf das Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB verzichtet, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der Auftragnehmer diesen Vertrag vorbehaltlos unterschreiben kann.

Er kann gleichwohl später Sicherheit verlangen, da die entsprechende Klausel unwirksam ist.

Schreibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jedoch zurück, das er mit dieser Klausel nicht einverstanden ist, so soll nach einer Entscheidung des OLG Celle, Az.: – 13 U 251/99 – kein Vertrag zustande gekommen sein.

Dieses Urteil wird diesseits für falsch gehalten, da es dem Sinn und Zweck des § 648 a BGB nicht gerecht wird.