Sekundärhaftung des Architekten – Anspruchsverfolgung nach Verjährung des Primäranspruchs

Mit Urteil vom 26.10.2006 (VII ZR 133/04) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Architekt als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebietes die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel schuldet.
Er schuldet darüber hinaus die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Hierzu gehört auch die Mitteilung des Architekten an den Bauherrn, dass gegebenenfalls Ansprüche gegen ihn selbst gerichtlich geltend zu machen sind.

Kommt der Architekt dieser Verpflichtung nicht nach, so entsteht durch die Verletzung dieser Verpflichtung ein selbständiger Haftungsgrund und der Architekt ist insoweit schadenersatzpflichtig, wenn der Bauherr nicht [rechtzeitig] gegen den Architekten vorgeht.

Es ist nämlich von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden auszugehen, da der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Der ursächlichen Verletzung dieser Pflicht folgende Schadenersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.

Damit bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur so genannten Sekundärhaftung und widerspricht damit der Auffassung des OLG Düsseldorfs, das nur von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgeht.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung