Rügepflicht des Auftraggebers bezüglich der Honorarrechnung des Architekten

Wendet der Auftraggeber innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungszugang zutreffend ein, die Honorarrechnung sei nicht prüfbar, wird die Honorarnote des Architekten nicht fällig, vgl. hierzu BGH in BauR 2004, Seite 316.

Hinsichtlich dieser Rüge ist der Bundesgerichtshof jedoch der Auffassung, dass diese Rüge „qualifiziert“ sein muss. Der bloße Vorhalt, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, die Teile der Rechnung und die Gründe zu bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. Die erhobenen Rügen müssen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass der Auftraggeber nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat, denn nur auf diese Weise wird der mit der Prüfungsfrist verfolgte Zweck erreicht, die Abrechnung zu beschleunigen.

Insoweit verweisen wir auch auf das Urteil des BGH vom 22.04.2010, Az. VII ZR 48/07.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht