Organisationsverschulden und Verlängerung der Gewährleistungsfrist – Auch: Haftung des Architekten

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 27.11.2008 (VII ZR 206/06) seine Rechtsprechung zum so genannten „Organisationsverschulden“, das zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist führt, präzisiert.

Nach dieser Rechtsprechung haftet der Unternehmer über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus wenn ihm eine mangelnde Organisation der Baustelle vorzuwerfen ist. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er einen Mangel bei Übergabe des Objektes nicht erkannt hat und ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hätte.

In der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass die Grundsätze zum Organisationsverschulden auch gegen ein Architekturbüro geltend gemacht werden können; die Gleichstellung der Verjährung im Falle der Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit der Verjährung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat. Die Schwere eines Baumangels lässt grundsätzlich nicht den Rückschluss auf eine derart schwere Verletzung der Obliegenheit zu, eine arbeitsteilige Bauüberwachung richtig zu organisieren.

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung wiederholt dargelegt, dass im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf dahingehend angenommen werden kann, dass die Überwachung der Baumaßnahme mangelhaft gewesen ist, allerdings begründet dies allein noch keine Obliegenheitsverletzung bei der Organisation der Überwachung.

Weitere Auskünfte und Informationen erteilt Herr Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau – und Architektenrecht
Raphael-S. Tyroller.