Maklerprovision durch Veröffentlichung im Internetportal

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 03.05.2012 zum Aktenzeichen III ZR 62/11, dass immer dann, wenn ein Makler im Internet ein Objekt anbietet und hierbei ausdrücklich auf ein Provisionsverlangen hinweist, durch die Annahme dieses Angebotes bereits ein Vermittlungsvertrag zustande kommen kann. Dies selbstverständlich nur dann, wenn es zum Abschluss des Hauptvertrages kommt.

Im zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt veröffentlichte der klagende Makler auf einem Internetportal eine Anzeige für den Erwerb eines Baugrundstückes mit dem Hinweis „Maklerprovision 7,14 %“. Daraufhin nahm der Beklagte mit dem Makler Kontakt auf und unterzeichnete bei einer Besichtigung einen entsprechenden Objektnachweis. Nachdem der Beklagte das Objekt erworben hatte, erhielt er vom Makler eine Provisionsrechnung über 61.000,00 €. Der Beklagte verweigerte deren Zahlung und focht hilfsweise den Vertrag an.

Die begehrte Maklerprovision zahlte er nicht, da seiner Ansicht nach eine wirksame Provisionsabrede nicht zustande gekommen sei. Dies sah der Bundesgerichtshof anders und gab dem Zahlungsbegehren des klagenden Maklers statt.

Nach der Begründung des Bundesgerichtshofes muss ein Maklervertrag nicht ausdrücklich geschlossen werden, sondern kann, unter strengen Voraussetzungen, stillschweigend geschlossen werden. Der Interessent kann zunächst davon ausgehen, dass der Makler aufgrund des ihm vom Verkäufer erteilten Auftrages tätig wird. Er muss daher nicht ohne Weiteres damit rechnen, eine Provision zahlen zu müssen, wenn er die Dienste des Maklers  in Anspruch nimmt. Nur wenn der Kaufinteressent unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass auch ihm eine Pflicht zur Zahlung einer Provision treffen soll, gelten strengere Maßstäbe. Lediglich die Wahrnehmung eines Besichtigungstermins wäre hierfür nicht ausreichend. Auch die Anzeige des Maklers allein kann nicht dazu führen, dass ein solcher Vertrag geschlossen wird. Führt jedoch die Inanspruchnahme des Maklers unter dem zuvorigen ausdrücklichen Hinweis auf das Anfallen einer Provision in einem solchen Falle zum Vertragsabschluss, dann besteht seitens des Maklers ein Anspruch auf die entsprechende Maklerprovision.