Kostenvorschuss bei Beweisantritt des Streithelfers

Nach OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011, Az.: 8 W 149/11, veröffentlicht in NJW Spezial 526/2011, erstreckt sich die Vorschusspflicht im Rahmen der §§ 492 I, 402, 379 ZPO nicht auf jeden Verfahrensbeteiligten unabhängig von seiner konkreten Stellung im Verfahren.

Im Hinblick auf den Streithelfer ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht Partei des Rechtsstreits ist. Er unterstützt eine Partei lediglich. Durch Beweisanträge, Ergänzungsfragen usw. wächst dem Streithelfer keine Stellung als Partei zu, deswegen kann er selbst kein Vorschussschuldner sein, die Vorschusspflicht trifft vielmehr die von ihm unterstützte Partei.

Diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten, scheint aus der Sicht von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller jedoch interessengerecht zu sein, da die Parteirolle von den Hauptparteien festgelegt ist, ihnen bleibt es unbenommen, den Streithelfer auch zur Hauptpartei zu machen und insoweit ihn dann mit Kosten zu belasten.


Weitere Hinweise erteilt
Herr Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.