Korrespondenz nur über den Rechtsanwalt?

Der Bundesgerichtshof hat mit

Urteil vom 08.02.2011, Aktenzeichen: VI ZR 311/09,

entschieden, dass es Inkassounternehmen und Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, erlaubt ist, mit dem vermeintlichen Schuldner, unter Umgehung des schuldnerseits bestellten Rechtsanwalts, zur korrespondieren.

Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass – solange kein Verfahren anhängig ist – keine rechtliche Verpflichtung besteht, nur noch mit dem beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren.

Eine derartige Verpflichtung lässt sich weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 BORA ableiten.

Das Gericht führt aus:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt den Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Die „bloße Kontaktaufnahme“ mittels Briefpost stellt jedoch keine Belästigung dar, derer man sich so mit Rücksicht auf dieses Recht zur Wehr setzen kann.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt