Keine Änderung des vereinbarten Architektenhonorars während der Laufzeit des Vertrages

Das Honorar, das der Architekt von seinem Auftraggeber verlangen kann, richtet sich abschließend nach der HOAI i. V. m. den zwischen den Parteien geschlossenen Abreden.

Insoweit heißt es in § 4 HOAI:

Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

Da der Verordnungsgeber insoweit die Formulierung „bei Auftragserteilung“ gewählt hat, ist es den Parteien verwehrt, nach Auftragserteilung und während des Laufs der Architektenleistungen die Preisgrundlagen zu ändern bzw. neue Preise zu vereinbaren.

Der Bundesgerichtshof als auch die Oberlandesgerichtes sind einstimmig der Auffassung, dass die nachträgliche Änderung einer einmal getroffenen Honorarvereinbarung nach Abschluss des Architektenvertrages und vor Beendigung der Architektenleistung nicht wirksam getroffen werden kann, dies verstoße nämlich gegen § 4 HOAI. Insoweit verweisen wir – jüngst – auf das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2007, 24 U 69/05.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Bauherr dem Architekten Schlechtleistung vorwirft. Hier soll es nach ständiger Rechtssprechung möglich sein, die Schadenersatzansprüche des Bauherrn mit dem Honoraranspruch des Architekten „zu verrechnen“ und so eine Minderung des Honorars zu bewirken.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Tyroller