Honorar des Architekten – Vereinbarungen, die unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 04.12.2012, Az.: 9 U 255/12 (veröffentlicht in NJW-RR, 2013, 922, 923), erneut darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung des Architekten mit seinem Auftraggeber – auch wenn der entsprechende Vorschlag vom Architekten ausgeht – unwirksam ist, soweit die Honorare unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen.

Zunächst führt das OLG aus, dass eine Honorarvereinbarung, die nicht schriftlich geschlossen worden ist, per se unwirksam ist.

Selbst wenn eine derartige Vereinbarung schriftlich geschlossen worden wäre, so ist die Wirksamkeit an § 242 BGB zu messen.

Die Anforderungen, die eine Wirksamkeit der Mindestsatzunterschreitung rechtfertigen, sind sehr hoch zu setzen. So müsste die Vereinbarung des Mindestumsatzes für die Gegenseite schlicht unzumutbar sein, was regelmäßig nicht der Fall sein dürfte.

 

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt