Erstattung von Anwaltskosten auf „Schuldnerseite“

Macht ein Forderungsinhaber, vertreten durch einen Rechtsanwalt, eine Forderung geltend, so hat der Schuldner, soweit er sich in Verzug befindet grundsätzlich die erforderlichen Anwaltskosten zu tragen.
Aus Verzugsgesichtspunkten ist nämlich der Schuldner verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, als hätte er, der Schuldner, fristgerecht geleistet.

Macht jedoch der Gläubiger einen ihm nicht zustehenden [vertraglichen] Anspruch geltend, stellt sich die Frage, ob der Schuldner seinerseits Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten verlangen kann, wenn er sich zur Abwehr der Forderung eines Rechtsanwalts bedient.

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 18.05.2009, Az. 8 U 190/08, entschieden, dass insoweit regelmäßig eine Pflichtverletzung des Gläubigers vorliegt; ist die Rechtslage kompliziert, ist der Schuldner auch berechtigt, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Diese Kosten hat der Gläubiger sodann zu erstatten.

Auszugehen ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts davon, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn die Rechtslage aus Sicht des Betroffenen nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung einzuordnen ist. Dies gilt beispielsweise bei der Beurteilung der Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen: Es ist jedenfalls für den juristisch nicht vorgebildeten Mieter nicht von vornherein klar, ob eine Verpflichtung zur Vornahme der entsprechenden Arbeiten besteht oder nicht.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht