Ersatz von Rechtsverteidigungskosten

Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme.

Dies gilt insbesondere dann, wenn sie das geltend gemachte Recht als nicht plausibel erkannt hat. Dann sind dem Gegner die entstandenen Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz zu ersetzen.

(BGH, Urteil vom 16. 1. 2009 – V ZR 133/08)

Der Käufer kaufte ein Grundstück unter der Bedingung, dass das gewünschte Bauvorhaben genehmigt werde. Der Käufer verschleppte die Erteilung der Baugenehmigung jedoch und verweigerte wegen der noch nicht erteilten Baugenehmigung die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Daraufhin trat der Verkäufer vom gesamten, inzwischen aufgrund gesonderter Vereinbarung vollzogenen, Vertrag zurück unter Hinweis auf das vertragswidrige Verhalten des Käufers.

Der Käufer ging gegen die Rückabwicklung vor und verlangte zudem vom Verkäufer, die ihm im Zuge der Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu ersetzen.

Diese Kosten muss der Verkäufer hier nicht ersetzen.

Ein dem Käufer allenfalls aus § 280 BGB zustehender Schadensersatzanspruch scheitert jedoch nicht an einer fehlenden Pflichtverletzung des Verkäufers. Zum damaligen Zeitpunkt hätte der Verkäufer vom Käufer noch nicht Zahlung des Kaufpreises verlangen dürfen. Ein Rücktrittsrecht habe ihm auch noch nicht zur Seite gestanden.

Diese Pflichtverletzungen hat der Verkäufer aber nicht zu vertreten. Er hatte vielmehr Grund zu der Annahme, dass der Käufer die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches (Erteilung der Baugenehmigung) treuwidrig nicht herbeigeführt hat. Indem er eigene Erkundigungen eingeholt hat und den Käufer damit konfrontiert hatte, hat er die ihm obliegende eigene Sorgfaltspflicht vor Geltendmachung von Rechten eingehalten. Denn der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wird entsprochen, wenn geprüft wurde, ob der Rechtsstandpunkt plausibel ist. Im vorliegenden Fall durfte der Verkäufer davon ausgehen, dass der gesamte Vorgang aufgrund Verschulden des Käufers schleppend verlief.

Aus diesem Grund kann der Käufer auch die ihm entstandenen Kosten nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen. Denn dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Verkäufer die von ihm begangene Pflichtverletzung zu vertreten hätte.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt Tyroller