Ermessensspielraum – 20%-Regelung des Rechtsanwalts ist nicht überprüfbar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen: VI ZR 70/11, seine Rechtsauffassung, wonach der Ermessenspielraum von 20% bei der Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht angreifbar ist, bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat erneut an seiner Rechtsprechung, siehe NJW 2011, 1603, festgehalten und dargestellt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, bei der Bestimmung der Gebühr, sofern es sich um eine Rahmengebühr (beispielsweise nach Ziffer 2300 VV RVG) handelt, berechtigt ist, sein Ermessen dahingehend auszuüben, dass er statt der 1,3 Gebühr eine 1,5 Gebühr abrechnet.

Im Rahmen dieser Entscheidung hat der BGH der Instanzrechtsprechung (so zum Beispiel OLG Jena, NZ Bau 2005, 356 und OLG Celle, Beck-RS 2012, 00668) eine Absage erteilt.

Soweit der Rechtsanwalt tatsächlich sein Ermessen ausübt, dies muss er gegebenenfalls nachweisen, muss auch der Verfahrensgegner diese Gebühr erstatten, insoweit können die Instanzgerichte nicht ihr Ermessen an die Stelle des Rechtsanwaltes setzen.

 

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt