Die Vergleichsgebühr

Nach OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 (vgl. NJW 2011, 1569) fällt eine Vergleichsgebühr (Einigungsgebühr) bei einem abgesprochenen Teilanerkenntnis mit Klagerücknahme an.

Wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht eine Einigungsgebühr, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handele.

Dass die anwaltlich vertretene Partei anstelle eines formgerechten, gerichtlichen Vergleichs absichtlich eine abweichende Form gewählt habe, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeide, stehe dem nicht entgegen, so das OLG am angegebenen Ort.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt