Bindungswirkung der Schlussrechnung des Architekten

Immer wieder stellt sich die Frage, ob der Architekt, der dem Auftraggeber seine Schlussrechnung überstellt hat, an diese Schlussrechnung gebunden ist oder ob er – zu einem späteren Zeitpunkt – seine Schlussrechnung korrigieren kann / darf und das ihm vertraglich vereinbarte oder gesetzlich zustehende Honorar nachberechnen kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2008, AZ: VII ZR 105/07, festgehalten, dass der Architekt nur dann an seine Schlussrechnung gebunden ist,

wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte

und

er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Im Rahmen dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof im amtlichen Leitsatz auch fest, dass allein die Bezahlung der Schlussrechnung keine Maßnahme ist, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung eingerichtet hat, die Unzumutbarkeit der Nachforderung setze vielmehr voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet.

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieser Entscheidung herausgearbeitet, dass ausschließlich nach den Grundsätzen nach Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB der Architekt behindert sein kann, seine in eine Schlussrechnung nicht berechnete Forderung durchzusetzen.

Insoweit sieht hier der Bundesgerichtshof die Preisbestimmungen der HOAI als derart weitgehend an, dass es praktisch nie zu einem Ausschluss der Nachforderung kommen kann.

In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf verwiesen, dass der Architekt ein Honorar, das über den Mindestsätzen der HOAI liegt, nur dann verlangen kann, wenn eine entsprechende schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung zwischen den Parteien getroffen worden ist. Eine Honorarvereinbarung nach Auftragserteilung, also dann, wenn der Architekt bereits Leistungen erbracht hat, ist regelmäßig unwirksam.

Unwirksam ist auch eine Honorarvereinbarung, die sich nicht innerhalb der Grenzen zwischen Mindestsatz und Höchstsatz der Tabellenwerte nach § 15 HOAI bewegt.

Weitere Auskünfte und Informationen erteilt Herr Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau – und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.