Beschwerde gegen Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist auch unterhalb der Berufungssumme statthaft

Das Landessozialgericht Bayern hat am 06.04.2011 (Aktenzeichen L 8 AS 770/10 B PKH) entschieden, dass die Beschwerde gegen eine Versagung der Prozesskostenhilfe auch dann statthaft ist, wenn der Streitwert unter der Berufungssumme von 750 € für Klagen vor dem Sozialgericht liegt.

Im entschiedenen Fall hatte eine Empfängerin von Sozialleistungen das Jobcenter verklagt und mit ihrer Klage höhere Leistungen begehrt. Gleichzeitig hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt, da sie ohne Einkommen und Vermögen war. Das Sozialgericht war der Ansicht, es bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht und lehnte daher den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerde hiergegen wurde als unstatthaft angesehen, weil der Streitwert die Berufungssumme nicht erreichte.

Das Bayerische LSG sah diese Entscheidung als zu Unrecht ergangen an. Die Beschwerde sei zwar im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unstatthaft wenn die Berufungssumme nicht erreicht würde, jedoch gelte diese Regelung ausdrücklich nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und sei nicht auf andere Verfahren übertragbar. Besonders in Hartz-IV-Verfahren, in denen oft der nötige Streitwert nicht erreicht wird, ist nun sichergestellt, dass die Beschwerde gegen eine Versagung der Prozesskostenhilfe statthaft ist.