Beginn der Gewährleistung beim Architektenvertrag – nach Kündigung –

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 10.03.2009, AZ: VII ZR 164/06, entschieden, dass die (außerordentliche oder ordentliche) Kündigung des Architektenvertrages den Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Architekten [bzw. Ansprüche des Architekten gegen den Auftraggeber auf Zahlung des Architektenhonorars] nicht in Gang setzt.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung betont, dass auch nach einer Kündigung der Lauf der 5-jährigen Verjährfrist gegen den Architekten grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung beginnt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung; dem Architekten ist daher anzuraten, dass er bei Kündigung des Vertrages gegenüber seinem Auftraggeber auf jeden Fall auf eine „förmliche Abnahme“ drängt.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht