Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2011, Az. VII ZR 209/07, festgehalten, dass Aufrechnungsverbote in Architektenverträgen unter Umständen unwirksam sind.

Der BGH ist (nunmehr) der Ansicht, dass formularvertragliche Aufrechnungsverbote unzulässig sind. Im entschiedenen Fall hat der Architekt eine Vertragsklausel vorgegeben, danach war eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch nur möglich, wenn die Forderung des Bauherrn unbestritten oder rechtskräftig festgestellt war.

Anderer Ansicht ist insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung, so das OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2004, das insoweit festgestellt hat, dass der Zahlungsanspruch auch für den Architekten realisierbar sein muss, weil Verfahren, die die Mangelhaftigkeit der Architektenleistung zum Gegenstand haben, sich gemeinhin über Jahre hinziehen.

Der BGH ist insoweit anderer Auffassung und hat den Verbraucherschutz insoweit in Vordergrund gerückt. Danach könne es nicht sein, dass der Verbraucher unter Umständen eine mangelhafte Architektenleistung in voller Höhe bezahlen müsse, ohne einen adäquaten Ausgleichsanspruch dagegensetzen zu können.

Im Übrigen können Aufrechnungsverbote durch sogenannte Abrechnungs-/ Verrechnungstheorien umgangen werden, so der BGH ausführlich in NJW 2004, 2771.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Straße des Friedens 23, 99094 Erfurt