Anspruch auf Erstattung der Geschäftsführerkosten für die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungstermin

Der BGH hat mit Urteil vom 02.12.2008, AZ: VI ZB 63/07, entschieden, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Kostenerstattung für die Teilnahme an einem gerichtlichen Verhandlungstermin hat, wenn und soweit das Gericht die Teilnahme des Geschäftsführers oder eines mit der Sachlage vertrauten Dritten bestimmt hat.

Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich auf € 17.00 / Stunde. Insoweit ist nicht nur die reine Verhandlungszeit erstattungsfähig, auch die Zeitversäumnis für die An- und Abreise sowie eine angemessene Wartezeit vor dem Termin ist erstattungsfähig.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht