Vergaberecht

Das Vergaberecht der Bundesrepublik Deutschland enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche und (in gewissen Fällen) private Auftraggeber. Es umfasst die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften, die ein Träger öffentlicher Gewalt bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zu beachten hat. Es umfasst ebenso Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim vorgenannten Einkauf der Leistungen suchen können. Diese Beschaffung vollzieht sich grundsätzlich in Formen des Privatrechts durch den Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen, sogenannten fiskalischen Hilfsgeschäften.

Das geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder nicht. Aus diesem Grund spricht man auch von der „Zweiteilung des Vergaberechts“.

Bei Vergabeverfahren ab dem Erreichen der Schwellenwerte – fälschlicherweise auch oft „Europaweite Ausschreibungen“ genannt, gelten die Regeln des Government Procurement Agreement (GPA). In der Europäischen Union wurden sie über die Europäischen Richtlinien in den nationalstaatlichen Vorschriften verankert. Bieter aus allen GPA-Staaten dürfen sich an den Ausschreibungsverfahren beteiligen. (siehe Artikel 5 der EU-Richtlinie 2004/18/EG) In Deutschland sind die Regeln im vierten Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der Vergabeverordnung (VgV), der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) sowie den besonderen Paragrafen der VOB/A  und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) geregelt.

Paragraf 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts:

  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Transparenzgebot
  • Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Förderung mittelständischer Interessen (Pflicht zur Losaufteilung)
  • Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen (Eignung)
  • angemessene Preise

Vergabeverfahren werden unterschieden in:

  • offenes Verfahren
  • nicht offenes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren
  • wettbewerblicher Dialog

Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte – die etwa 90 % aller Auftragsvergaben ausmachen – gilt nationales Recht.