Der Geschäftsführer der Gesellschaft

Geschäftsführer sind für den täglichen Betrieb eines Unternehmens zuständig. Sie führen die laufenden Geschäfte des Unternehmens und sind für dessen Ergebnisse verantwortlich. Seine tägliche Arbeit erledigt der Geschäftsführer selbstständig.

Der GmbH-Geschäftsführer wird in der Regel durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bevollmächtigt, für die GmbH tätig zu werden. Durch Abschluss eines Dienstvertrages nimmt der Geschäftsführer die Bestellung an.

Bei der Ein-Personen-GmbH sind Gesellschafter und Geschäftsführer identisch. Aber auch hier ist der Geschäftsführer Angestellter der GmbH.

Die wesentlichen Aufgaben des Geschäftsführers der GmbH ergeben sich aus § 6 und § 35 GmbHG.

Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer einer GmbH nicht für deren Verbindlichkeiten. Sollte er jedoch gegen ihm auferlegte Verpflichtungen beispielsweise aus § 15 a InsO oder dem Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) verstoßen, kommt auch eine persönliche unbeschränkte Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Daher sollten sich gerade Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Gesellschaft wie der GmbH oder der UG laufend kompetenten Rechtsrat einholen um derartige Haftungsrisiken zu vermeiden oder zu minimieren.

Die Geschäftsführung ist ein Organ einer juristischen Person.

Geschäftsführungsorgane sind in folgenden Rechtsformen gleichzeitig Gesellschafter (sog. Selbstorganschaft):

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR),
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG) oder
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Hiervon zu unterscheiden ist die Tätigkeit als Prokurist.

Prokura ist eine durch einen Kaufmann an Mitarbeiter erteilte, umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht. Sie stellt wie die Handlungsvollmacht eine gewillkürte Form der Stellvertretung dar und hat den Zweck, dem Handelsverkehr eine sichere Grundlage für das Vertretungshandeln der kaufmännischen Gehilfen zu bieten. Die Rechtsgrundlagen der Prokura finden sich in den §§ 48 bis § 53 HGB. Danach ermächtigt sie gemäß § 49 Abs. 1 HGB „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“.