Gleichwohl der Leistungsinhalt des Architektenvertrages zwischen den Parteien frei verhandelbar ist, ist der Architekt hinsichtlich der ihm zustehenden Vergütungsansprüche an die HOAI gebunden.

Die Parteien können nach § 7 Abs. 1 HOAI im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze, die die HOAI vorgibt, den Preis bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren. Vereinbaren sie diesen bei Auftragserteilung insoweit nicht, gelten die Mindestsätze der HOIA als vereinbart.

Mit Geltung der HOAI (Neu) – seit 18.08.2009 – können die Parteien bei Kostenunterschreitungen eine „Erfolgsprämie“ für den Architekten vereinbaren.