Zurückbehaltungsrecht bei nicht vorgelegten Bescheinigungen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19.10.2012, Az.: 19 U 67/12, entschieden, dass der Unternehmer Teile des Werklohnes zurückhalten kann, soweit der Subunternehmer bestimmte, im Vertrag geforderte Bescheinigungen nicht vorlegt.

Aufgrund der Haftung des Unternehmers für seine Subunternehmer hinsichtlich von Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen betreffend die SOKA Bau ist der Unternehmer grundsätzlich berechtigt, derartige Bescheinigungen vom Subunternehmer zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Subunternehmer in Insolvenz gefallen ist.

Legt der Subunternehmer die Bescheinigungen nicht vor, so läuft er Gefahr, nach den §§ 150 Abs. 3 SGB VII, 38e Abs. 3a SGB IV und § 14 AEntG für die vom Auftragnehmer zu entrichtenden Sozialbeträge in Anspruch genommen zu werden.

Ob auf eine solche Nebenpflicht die Vorschrift des des § 320 BGB anwendbar ist mit der Folge, dass der Unternehmer den Werklohn zurück behalten darf, so das OLG Köln, oder ob – nach hiesiger Auffassung ein Fall des § 273 BGB vorliegt, macht im Ergebnis keinen Unterschied . Entscheidend ist, dass der Unternehmer die weiteren Zahlungen verweigern kann.

Weitere Hinweise erteilt RA Raphael-S. Tyroller
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.