Zur wirksamen Schlusszahlungserklärung nach der VOB/B

Durch die „vorbehaltslose Annahme einer Schlusszahlung“ verliert der Auftragnehmer nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B jedweden Anspruch auf weitere Vergütung.

Allerdings muss im Rahmen der Schlusszahlungserklärung auf diese Ausschlusswirkung hingewiesen werden, hierbei ist darauf zu achten, dass

  • eine Frist von 24 Werktagen nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/B für den Widerspruch erklärt wird.
  • der Fristbeginn nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/B (Zugang der Schlusszahlungserklärung) genannt wird und
  • darauf hingewiesen wird, dass ein fristgemäß erklärter Vorbehalt hinfällig wird, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 24 Werktagen nach Ablauf der Vorbehaltsfrist begründet wird, § 16 Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/B.

Für denjenigen, der die Schlusszahlungserklärung verwendet, ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass er insoweit eine vollständige Erklärung abgibt.

Weicht er von den Vorgaben (auch nur geringfügig) ab, so tritt die Schlusszahlungswirkung nicht ein, dies hat zunächst das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 22.10.2008, AZ: 7 U 254/07, entschieden.

Anzumerken ist noch, dass die Regelung nach § 16 Nr. 3 VOB/B nur dann gilt, wenn die VOB/B im Ganzen, also völlig unverändert, zwischen den Parteien Vertragsgrundlage geworden ist, widrigenfalls handelt es sich um eine unwirksame Klausel; im Verhältnis zum privaten Auftragnehmer kann die VOB/B (sowieso) nicht mehr vereinbart werden.

Insoweit verweisen wir auch auf BGH vom 09.10.2001, AZ: X ZR 153/99 und AZ: VII ZR 116/97.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.