Verweigerung von Nachtragsarbeiten

Gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B bleibt es beim VOB-Vertrag dem Auftraggeber vorbehalten, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen.

Gemäß § 2 Abs. 5 hat jedoch der Auftragnehmer dann Anspruch auf gesonderte Vergütung, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift soll die Vereinbarung über den geänderten Preis vor der Ausführung getroffen werden.

Nach § 1 Abs. 4 hat der Unternehmer nicht vereinbarte Leistungen auszuführen, wenn dies der Auftraggeber verlangt und wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist.

Nach § 2 Abs. 6 gilt jedoch, dass der Auftragnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, wenn er insoweit eine zusätzliche Vergütung fordert und er diesen Anspruch dem Auftraggeber ankündigt, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

Häufig bestehen in der Praxis Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Nachtragsvergütung. Es stellt sich dann die Frage, ob der Auftragnehmer berechtigt ist, die Ausführungen der Leistungen zu verweigern, bis eine Einigung insoweit erzielt ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat hinsichtlich § 1 Abs. 4 VOB/B entschieden, dass der Auftragnehmer eine zusätzliche Leistung nicht deshalb verweigern darf, weil noch keine Vereinbarung über die Höhe der ihm zustehenden zusätzlichen Vergütung zustande gekommen ist.

Nach dieser Ansicht, die in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, hat der Auftragnehmer nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Auftraggeber die zusätzliche Vergütung rundweg ablehnt, dies wird jedoch sehr selten der Fall sein.

Zu beachten ist auch, dass der Unternehmer ein Nachtragsangebot unterbreiten muss, das auf Basis seiner Urkalkulation errechnet ist, er ist insoweit verpflichtet, seine Urkalkulation offen zu legen und die Grundlagen der Preisermittlung mitzuteilen.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.