Vertragsstrafe als Individualvereinbarung

Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich mit Urteil vom 30.12.2010, Az.: 1 O 51/08 mit einer „Umwandlung“ einer AGB-rechtlich unzulässigen Vertragsstrafenvereinbarung zu einer Individualvereinbarung auseinanderzusetzen.

Ursprünglich sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vor, dass die Vertragsstrafe ca. 1.300,00 € pro Tag beträgt, die Vertragsstrafe wurde nicht durch eine Obergrenze begrenzt.

Einigkeit besteht mittlerweile darin, dass dann, wenn die Parteien keine Obergrenze vereinbaren (5 %) die Vertragsstrafenvereinbarung unwirksam ist.

Der Auftraggeber hat im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Auftragnehmer die Höhe der Vertragsstrafe heruntergesetzt, jedoch eine Vereinbarung über die Obergrenze nicht getroffen.

Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest, dass die fehlende Obergrenze nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen war und damit die Vereinbarung trotz der Reduzierung des Tagessatzes eine Allgemeine Geschäftsbedingung geblieben ist. Mangels angemessener Obergrenze ist damit die gesamte Vertragsstrafenreglung unwirksam.

Damit stimmt das Urteil mit der Rechtssprechung des BGH überein: Wenn eine Klausel mehrere unwirksame Bestandteile aufweist, jedoch nur ein Punkt individuell ausgehandelt wird, kann der Rest nach wie vor eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellen, die der Inhaltskontrolle unterliegt, so BGH im Urteil vom 16.07.1998, Az.: VII ZR 9/97.

 

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.