Verlängerte Gewährleistungsfrist

Liegt ein „versteckter“ Mangel vor bzw. ist der Mangel auf unzureichende Baustellenüberwachung zurückzuführen, verlängert sich die Gewährleistung unter Umständen auf bis zu 10 Jahre, §§ 634 a BGB, 195 BGB, 199 Abs. 3 BGB.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 29.01.2010, Az. 26 U 37/06, einen Fall zu entscheiden, in dem Betonarbeiten an einen Subunternehmer vergeben worden sind. Dieser Subunternehmer war dem Hauptauftragnehmer als zuverlässig bekannt.

Im Rahmen der routinemäßigen Baustellenkontrolle ist jedoch eine fehlerhafte Bauausführung (mangelnde Überdeckung des Stahlgerüstes) nicht erkannt worden; ein Sachverständiger hat im Gewährleistungsprozess nach Ablauf der regulären Gewährleistung festgestellt, dass bei ordnungsgemäßer Kontrolle vor dem Eingießen des Betons die Mangelhaftigkeit hätte bemerkt werden können und auch hätte bemerkt werden müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm wertet dies jedoch nicht als so schwerwiegend, dass eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist geboten ist.

Das Oberlandesgericht führt aus, dass auch bei ordnungsgemäßer Baustellenorganisation Fehler vorkommen. Solche Fehler führen nur dann zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist, wenn dem Unternehmer der Vorwurf gemacht werden kann, dass er die unzureichende konkrete Baustellenorganisation gerade deshalb gewählt hat, um einer drohenden Haftung wegen arglistiger Täuschung zu entgehen.

Daraus folgt, dass die Gleichstellung der Verjährung bei Verletzung einer Organisationsobliegenheit mit derjenigen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nur dann vorliegt, wenn die Verletzung der Organisationsobliegenheit ein dem arglistigen Verschweigen vergleichbares Gewicht hat, hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.11.2008, Az. VII ZR 206/06) die Art und Erscheinungsform eines Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlerhafte Organisation sein, dass sich die Beweislast umkehrt. Dann muss der Auftragnehmer beweisen, dass das Übersehen des Mangels nicht auf mangelnde Organisation zurückzuführen ist.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.