Verkäufer eines Hauses kann bei Verschweigen von Asbest für Sanierungskosten haften

Verschweigt ein Verkäufer einer Immobilie, dass beim Bau des Objektes Asbestplatten verwendet wurden, kann er unter Umständen vom Käufer für die Sanierung haftbar gemacht werden, auch wenn zur Zeit des Hausbaus in den 80iger Jahren Asbestplatten üblicherweise verwendet wurden.

Eine solche Haftung ergibt sich einerseits aus der Gefährlichkeit der Stoffe wie Asbest und der Wahrscheinlichkeit eines möglichen Austrittes dieser Stoffe. Zudem können in einem solchen Fall auch nach Gefahrenübergang noch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlung durch arglistiges Schweigen geltend gemacht werden, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.03.2009 zum Aktenzeichen V ZR 30/08 entschied.

Im vorliegenden Sachverhalt war mit notariellem Vertrag vom 04.10.2006 dem Kläger ein Hausgrundstück unter Ausschluss der „Gewähr für Fehler und Mängel“ verkauft worden. Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade waren Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärten die Beklagten den Kläger nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen können. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die schon in geringen Dosen karzinogen wirken, und die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung, Umgestaltung oder Renovierung des Kaufobjektes austreten.

Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass insbesondere eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit eines Wohngebäudes vorliegt, wenn übliche Umgestaltungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden könnten. Das gelte jedenfalls für solche Arbeiten, die üblicherweise auch von Laien und nicht nur von mit dem Umgang gefährlicher Baustoffe vertrauten Betrieben des Fachhandwerkes vorgenommen würden.