Verjährungsunterbrechung durch schriftliche Mängelrüge beim VOB/B-Vertrag

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit Beschluss vom 30.04.2012, Az.: 4 O 269/11 die Frage zu entscheiden, ob die Mängelrüge per E-Mail dazu führt, dass die Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B unterbrochen ist.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Verjährung durch eine Mängelrüge per E-Mail nicht unterbrochen wird, da nach § 126 Abs. 1 BGB die Schriftform nur dann gewahrt ist, wenn die Mängelanzeige von den Anzeigenden eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet worden ist. Dies gründet darin, dass § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B eben gerade die Schriftform vorsieht, das Schriftformerfordernis wird per E-Mail nicht gewahrt.

Zu beachten ist allerdings, dass das Schriftformgebot nach allgemeiner Meinung erfüllt ist, wenn die Mängelrüge per Telefax ausgebracht wird.

 

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.