Verjährungsfrist für Mängel an Freilandphotovoltaikanlagen

Mit der Frage ob sich die Gewährleistungsfristen der auftretenden Mängel an Freilandphotovoltaikanlagen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB oder nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB richten, mithin eine zwei- oder fünfjährige Gewährleistungsfrist zur Anwendung zu bringen ist, hatte sich das Oberlandesgericht Bamberg in einer Entscheidung vom 12.01.2012 zum Az.: 6 W 38/11 zu beschäftigen.

Da in der jüngsten Vergangenheit eine Vielzahl von Freilandphotovoltaikanlagen neu errichtet worden sind, kann diese Rechtsfrage in der Zukunft von entscheidender Bedeutung sein, wenn an diesen Anlagen Mängel auftreten. Das Oberlandesgericht Bamberg hat diese Rechtsfrage im Sinne des Auftraggebers entschieden und festgestellt, dass Freilandphotovoltaikanlagen mit den damit einhergehenden Gewährleistungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu beurteilen sind. Das Oberlandesgericht hat hierzu festgestellt, dass die Annahme eines Bauwerkes einer Photovoltaikanlage mehr als naheliegend sei. Insbesondere sei die Risikolage, welche den Gesetzgeber bewogen habe, für Bauwerke eine fünfjährigen Gewährleistungsfrist vorzusehen, mit den Risiken wie sie regelmäßig bei Photovoltaikanlagen bei Freilandphotovoltaikanlagen gegeben sind, vergleichbar. Das OLG führt hierzu aus, dass zur Errichtung der Anlage mehrerer aufeinanderfolgende Montageschritte erforderlich sind, die jeweils eigenständige Risiken in sich bergen und sich unter Umstände Mängel bei der Ausführung erst nach längerem Zeitablauf zeigen. Die Tatsache, dass eine Photovoltaikanlage grundsätzlich am Aufstellungsort demontiert und an einem anderen Ort wieder montiert werden könne, hindere die Annahme eines Bauwerkes hingegen nicht. Nach hiesiger Kenntnis, stellt dies die erste obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Gewährleistungsfrist bei Freilandphotovoltaikanlagen dar. Die Praxis ging bisher davon aus, dass lediglich eine zweijährige Gewährleistungsfrist zum Tragen kommt.

Derartige Gewährleistungsfristen werden von den Herstellern regelmäßig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführt. Diese kürzere Verjährungsfrist wäre jedoch, wenn die Rechtssprechung des Oberlandesgerichtes Bamberg sich weiterhin durchsetzt, gemäß § 309 Ziffer 8 b BGB unwirksam. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, sondern vielmehr sehr wahrscheinlich, dass andere Gerichte, diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg auch auf Photovoltaikanlagen übertragen, die nicht direkt mit dem Erdboden, sondern beispielsweise mit dem Dach eines Hauses verbunden sind.