Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Vereinbarung der VOB Unterbrechung / Hemmung durch schriftliche Rüge

Im Bauvertragsrecht kommt es sehr häufig vor, dass die Gewährleistungsfristen der VOB, die in § 13 VOB/B geregelt sind, verlängert werden. Da die VOB hinsichtlich der Hemmung / Unterbrechung der Verjährfristen Besonderheiten beinhaltet, gilt folgendes:

  • Es ist eine Eigenheit der VOB, dass die Verjährung schon dadurch unterbrochen wird, dass der Besteller die Mängel, die an der Werkleistung aufgetreten sind, schriftlich rügt:
    In ständiger Rechtsprechung hat der BGH festgestellt, dass der Auftraggeber die Mangelbeseitigung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B verlangen kann, sofern er vor Ablauf der Frist den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat.
    Wird eine längere Frist als die Regelfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B vereinbart, so hat der BGH in der Entscheidung BGH Z 58,7 dargelegt, dass mit dem Zugang der schriftlichen Mangelbeseitigungsaufforderung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die neu anlaufende Frist entspricht jedoch dann nicht der vereinbarten Frist, vielmehr tritt nur eine Verlängerung um die Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B ein.
  • Entgegen dieser Rechtssprechung des BGH hat das OLG Koblenz, Az.: 1 O 532/04 entschieden, dass bei Vereinbarung einer längeren Verjährfrist als es die VOB/B vorsieht, es nicht genügt, innerhalb dieser Frist den Auftraggeber schriftlich zur Mangelbeseitigung aufzufordern, um die Gewährsansprüche über den Ablauf der vereinbarten Verhährfrist zu erhalten.
    Nach dem Wortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck des § 13 Nr. 5 VOB/B führt ein schriftliches Verlangen auf Mangelbeseitigung nur dann zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist, wenn dieses Verlangen innerhalb der nach VOB festgelegten Frist beim Auftragnehmer zugeht. Die dem BGB unbekannte Verlängerung der Verjährungsfrist durch schriftliche Mängelrüge ist ein Ausgleich für die verkürzte VOB-Regelverjährungsfrist; sie deshalb auch nur dann gerechtfertigt, wenn die Rüge innerhalb dieser Frist erfolgt.
  • Es bleibt abzuwarten, ob die weitere obergerichtliche Rechtsprechung dieser Ansicht folgt, sollte dies der Fall sein, ist auf jeden Fall innerhalb der vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist Klage zu erheben, um die Ansprüche zu erhalten oder andere Unterbrechungs- bzw. Hemmungstatbestände herbeizuführen. Soweit Architekten und Projektsteurer künftig die Gewährleistungsfristen zu überwachen haben, müssen sie sich insoweit – schon aus haftungsrechtlichen Gründen – auf die (neue) Rechtslage einstellen.