Vergütungspflichtige Zusatzleistungen beim VOB/B-Vertrag

Nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B sind Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, nicht zu vergüten, gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 steht dem Auftragnehmer jedoch eine Vergütung zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 29.06.2010, Az. 3 U 92/09, ausgeführt, dass ein Anerkenntnis in diesem Sinne jedes tatsächliche Verhalten des Auftraggebers ist, das eindeutig erkennen lässt, dass er mit der Ausführung dieser Arbeiten einverstanden ist.

Hierfür reicht es aus, dass er die zusätzlichen Leistungen bemerkt und keinen Zweifel daran lässt, dass er sie erhalten und auch behalten will. Für ein Anerkenntnis solch ursprünglich nicht vereinbarter Leistungen, so das OLG, ist auch das Bewusstsein einer Vergütungspflicht nicht erforderlich; es geht insoweit nämlich nicht um das Anerkenntnis einer bestehenden Schuld, sondern nur darum, ob bestimmte Leistungen als gewollt entgegengenommen worden sind.

Die Vergütung der auftragslos erbrachten Leistungen wird nach den Preisermittlungsgrundlagen der vertraglichen Leistung und den besonderen Kosten der zusätzlich erbrachten Leistung ermittelt, vgl. § 2 Abs. 5 VOB/B, § 2 Abs. 6 VOB/B.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.