Unwirksamkeit der AGB-Klausel zur Vertragserfüllungsbürgschaft und zusätzlichem Einbehalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.12.2010, Az.: VII ZR 7/10, entschieden, dass eine Klausel, im Rahmen derer der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat und er darüber hinaus von den geprüften Abschlagsrechnungen nur 90 % bezahlt bekommt, unwirksam ist.

Diese Klausel hält einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil dadurch den berechtigten Interessen des Auftragnehmers nicht Genüge getan wird.

Der Auftragnehmer muss nämlich in diesem Fall nicht nur Einbehalte von bis zu 10 % der Auftragssumme vorfinanzieren. Das Erfordernis, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von weiteren 10 % der Auftragssumme zu stellen, belastet ihn zusätzlich. Denn er ist gezwungen, seine Aval-Kreditlinie zu belasten und hat bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde Aval-Zinsen aufzuwenden.

Auch sei insoweit zu berücksichtigen, dass die vom Auftraggeber zu leistenden Abschlagszahlungen nach Prüfung des Leistungsstandes und der Mangelfreiheit bis zur letzten Abschlagsrechnung üblicherweise nicht dem vollen vereinbarten Wert der bereits erbrachten Leistungen entsprechen, weil nach Stellung der jeweiligen Rechnung weitergearbeitet wird und der Auftraggeber durch Leistungsverweigerungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten bereits in gewissem Maße geschützt ist.

 

Weitere Hinweise erteilt Herr Raphael-Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.