Unwirksame VOB/B-Klauseln

Die VOB/B wird dann zwischen den Vertragspartnern vertragsgegenständlich, wenn sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden ist, da es sich bei der VOB/B um sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ handelt, die nicht von Gesetzes wegen Vertragsbestandteil werden.

Die VOB/B hält der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand, sofern sie in toto vereinbart worden ist. Liegen Abweichungen, seien sie auch nur geringfügig, vor, wird also in das Klauselwerk der VOB/B vom Verwender eingegriffen, so gilt diese Privilegierung der VOB/B nicht, vielmehr sind dann alle Klauseln auf ihre Wirksamkeit gesondert zu überprüfen.

Der hier verlinkte Aufsatz, stellt die einzelnen Klauseln dar und berücksichtigt hierbei die derzeitige Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle der VOB/B.

Hinter folgendem Link finden Sie den Aufsatz VOB/B – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen