Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI durch den Architekten

Soweit der Architekt Leistungen nach der HOAI erbringt, deren Vergütung über die in der HOAI geregelten Mindestsätze bestimmt ist, sind Abreden, bevor der Architekt die Leistungen vollständig erbracht hat, unwirksam, soweit die Mindestsätze hierdurch unterschritten werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 24 U 100/07, festgehalten, dass im Vorfeld getroffene Preisvereinbarungen unwirksam sind.

Die Parteien können sich zwar nach Abschluss der Architektenleistung über einen (Teil-) Erlass einigen, an einen derartigen Erlassvertrag sind jedoch strenge Kriterien anzulegen.

Der Erlassvertrag setzt einerseits die Erfüllung aller Leistungspflichten des Planers voraus, (vgl. OLG Naumburg, NZBau 2008, 774, 776) und darüber hinaus einen eindeutig erklärten Verzichtswillen des Architekten.

Ein Verzichtswille ist niemals nur zu vermuten, das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss unmissverständlich erklärt werden; allein die Übersendung einer geminderten Schlussrechnung stellt ein derartiges Angebot nicht dar, denn aus einer Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze folgt nicht, dass der Planer verpflichtet ist, eine Abrechnung nach der HOAI vorzulegen, um den Mindestsatz abzurechnen, so auch OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2009, Aktenzeichen: 2 U 21/07.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.