Umfassender Einblick des GmbH-Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Gesellschaft zwei Geschäftsführer deren Aufgabengebiete geteilt waren. Im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen war festgelegt worden, dass der eine Geschäftsführer lediglich repräsentative Aufgaben wahrzunehmen hat.

Im Rahmen der Entscheidung (6 U 1170/07) hat der erkennende Senat festgestellt, dass jeder Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft hat, insbesondere auch betreffend der Angelegenheiten, die allein das Ressort eines Mitgeschäftsführers betreffen.

Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass das Informationsrecht eines Geschäftsführers in unzulässigerweise eingeschränkt werde, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibe, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft, geben zu lassen.

Dieses Informationsrecht folgt nämlich notwendigerweise daraus, dass selbst der nur für ein bestimmtes Ressort zuständige Geschäftsführer eine unverzichtbare Gesamtverantwortung für die Gesellschaft trägt und dementsprechend verpflichtet ist, die Tätigkeit seiner Mitgeschäftsführer zu überwachen. Selbst einem ressortlosen Geschäftsführer verbleiben diese Überwachungspflichten und damit auch die entsprechenden Informationsrechte.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.