Umfang einer Schiedsklausel in einem Gesellschaftsvertrag

Im Rahmen von Gesellschaftsverträgen findet sich häufig eine Klausel, nach der Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern nicht vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit auszutragen sind, sondern vielmehr ein Schiedsgericht angerufen werden soll. Grund für eine derartige Klausel ist, dass die Gesellschafter Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander nicht öffentlich austragen wollen, um insoweit der Gesellschaft nicht zu schaden. Weiter führt eine derartige Klausel regelmäßig dazu, dass ein streitiger Sachverhalt schneller entschieden werden kann, weil Berufungs- bzw. Revisionsmöglichkeiten beim Schiedsspruch stark eingeschränkt sind.

Fraglich ist, ob eine derartige Klausel „Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern werden von einem Schiedsgericht entschieden“ auch die Fälle betrifft, bei denen ein bereits ausgeschiedener Gesellschafter (noch) Ansprüche geltend macht.

Im vom OLG Koblenz [Urteil vom 03.05.2007] entschiedenen Fall kam es nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters zu Regressforderungen gegen die Gesellschaft, nachdem der Gesellschafter Zahlungsklage erhoben hat, hat die Gesellschaft die Schiedsgerichtseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben.

Da die vorstehend zitierte Klausel weder auf eine bestimmte Zeit beschränkt noch zwingend an die aktuelle Gesellschafterstellung gebunden war, ist mit der Rechtssprechung des BGH (vgl. NJW RR 2002, 1462) davon auszugehen, dass im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin ging, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, intern, d. h. im Wege des Schiedsverfahrens zu erledigen. Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern können wegen nachwirkender Pflichten der ehemaligen Gesellschafter den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden nachhaltig stören, so dass eine schnelle Beendigung der Streitigkeit durch Schiedsspruch geboten ist.

Weitere Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt Tyroller.