Stundenlohnzettel – aber richtig

In der Rechtsprechung ist wiederholt diskutiert worden, welcher Beweiswert unterschriebenen Stundenzettel zugute kommt.

Insoweit hat der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der vom Auftraggeber unterschriebene Stundenzettel ein „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“ enthält. Insoweit bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, später einzuwenden, dass die geleisteten Stunden unangemessen sind, allerdings trifft ihn diesbezüglich die Beweislast. Er, der Auftraggeber, hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass die tatsächlich ausgeführten Stunden nicht erforderlich waren, um die ausgeführte Leistung zu erbringen. Ob dem Auftraggeber das gelingt, ist eine Frage des Einzelfalles.

Wir empfehlen insoweit, im Stundenzettel, oberhalb der Unterschrift, folgende Erklärung abzudrucken:

Der Auftraggeber erkennt die vorstehend genannten Stunden an. Er hat sich von den ausgeführten Leistungen überzeugt und erklärt insoweit, dass die vorgenannten und mit der Unterschrift bestätigten Stunden notwendig und angemessen sind um die Leistungen, die ihm im einzelnen bekannt sind und die er in Augenschein genommen hat, auszuführen. Die Leistungen sind auch „zusätzliche Leistungen“, die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Leistungen nicht in den Einheitspreisen enthalten sind.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht