Stundenlohnarbeiten und Fahrtzeiten

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.02.2011 Az. 21 U 88/10 nochmals zur Darlegungslast und Substantiierungspflicht des Auftragnehmers bei Stundenlohnarbeiten die derzeitige Rechtsprechung zusammengefasst.

Insoweit ist das Oberlandesgericht Hamm mit der Rechtsprechung übereinstimmend der Ansicht, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Anzahl der geleisteten Stunden beim Auftragnehmer liegt. Werden die Stundenzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet, führt dies regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten; es bleibt dem Auftragnehmer jedoch die Möglichkeit, den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig nachzuweisen. Dies kann dadurch erfolgen, dass die Mitarbeiter vernommen werden und die entsprechenden „Rapportzettel“ vorgelegt werden.

Erforderlich ist jedoch, dass die Rapportzettel jeweils das Datum, die beteiligten Mitarbeiter, die auf die einzelnen Mitarbeiter entfallenden Stunden sowie die durchgeführten Arbeiten belegen.

Außerdem ist erforderlich, dass der Sachverständige, der mit der Überprüfung der Stunden beauftragt wird, aufgrund der durchgeführten Arbeiten und deren Dokumentation prüfen kann, ob die abgerechneten Stunden auch erforderlich sind. Im entschiedenen Fall hatte der Architekt des Auftraggebers die in den Rapportzetteln genannten Stunden als „plausibel“ angesehen, dies reichte dem Oberlandesgericht für die Zuerkennung der Ansprüche aus.

Das Oberlandesgericht hat aber im Rahmen dieser Entscheidung auch festgehalten, dass eine Berechnung der Fahrtzeiten als Stundenlohnarbeiten nicht gerechtfertigt ist; im Baugewerbe ist die stundenweise Berechnung von Fahrtkosten gerade nicht üblich, vielmehr macht der Auftragnehmer diese Kosten regelmäßig zum Gegenstand der Preiskalkulation und arbeitet diese in die Stundenlöhne ein.

Grundsätzlich ist also zu beachten, dass die Stundenzettel ordnungsgemäß ausgefüllt werden und dass die Stundenzettel möglichst umfangreich die tatsächlichen Arbeiten dokumentieren. Dann bleibt dem Auftraggeber nur noch der Einwand der „Unverhältnismäßigkeit der Stunden“.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.