Streitwert der Hauptsacheklage auf Bauhandwerkersicherung

Bekanntlich kann der Werkunternehmer zur Sicherung seiner Forderungen aus einem Bauvertrag Sicherheit nach § 648 a BGB (Bürgschaft o. ä.) verlangen.

Kommt nunmehr der Besteller dem Sicherungsverlangen des Handwerkers nicht nach, so kann der Handwerker die Gestellung der Sicherheit gerichtlich einfordern.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 10 W 5/12 festgehalten, dass der Streitwert für die Stellung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB mit dem vollen Wert der zu sichernden Forderung anzusetzen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes ist ein Abschlag (sowie es beispielsweise beim einstweiligen Verfügungsverfahren geboten ist) nicht vorzunehmen, weil in den dortigen Fällen eine „vorläufige Sicherung“ gewollt ist bis in der Hauptsache entschieden ist, wird ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB geltend gemacht, wird über diesen Anspruch endgültig entschieden.