Skontoabzug bei Teilzahlungen

Häufig gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Skonto, wenn dieser binnen einer vertraglich vereinbarten Frist, die kürzer als die in der VOB/B genannten Frist ist, Zahlung leistet.

Es stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber auch dann zum Skontoabzug berechtigt ist, wenn er nur Teilzahlungen leistet. Das Kammergericht Berlin hat insoweit entschieden, dass ein Skontoabzug nur bei vollständiger Zahlung in Betracht kommt, auch wenn die Teilzahlung nur unerheblich hinter dem Rechnungsbetrag zurückbleibt, berechtigt dies nicht zum Skontoabzug.

Gründe für die Skontogewährung sind – neben der Verminderung des Kreditrisikos und der Zuführung von Liquidität – auch die Vereinfachung der Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Verminderung des Mahnwesens. Diese Ziele werden jedoch bei Teilzahlungen gerade nicht erreicht, die gestückelte Zahlung erschwert sogar die Überwachung des Zahlungsverkehrs.

Da der Schuldner grundsätzlich zu Teilzahlungen (Teilleistungen) nicht berechtigt ist (§ 266 BGB) und sich der Auftragnehmer hierauf nicht einlassen muss, hat der Auftraggeber, sofern er lediglich eine Teilzahlung leistet, in „nicht gehöriger Form“ geleistet.

Hinsichtlich des Betrages, der zu zahlen ist, kommt es jedoch nicht auf die rechnerische Summe des Zahlungsverlangens an, also die ausgewiesene Rechnungssumme, vielmehr kommt es auf den „tatsächlich geschuldeten Betrag“ an. Sind Mängel vorhanden und steht dem Auftraggeber insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, so bleibt die Skontierbarkeit für den berechtigt zurückbehaltenen Betrag erhalten; die Frist hinsichtlich dieses Betrages zum Abzug des Skontos läuft ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung.

Quelle:
Kammergericht, Urteil vom 12.12. 2003,
Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH am 10.02.2005, Aktenzeichen VII. ZR 22/04 zurückgewiesen

Weitergehende Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt Tyroller.