Sicherungsverlangen des Unternehmers beim Bauvertrag

Der BGH hat erneut mit Urteil vom 09.12.2004, Az.: VII ZR 199/03 entschieden, dass der Unternehmer nach § 648 a BGB auch nach der Abnahme das Recht hat, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mangelbeseitigung) fordert.

Insoweit hat der BGH seine Rechtssprechung, aufgenommen mit der Entscheidung vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 183/02, bestätigt. Allerdings hat der BGH in der vorliegenden Entscheidung entschieden, dass der Unternehmer lediglich einen Werklohnanspruch hat, der um den Minderwert gekürzt ist, welcher sich aus etwa vorhandenen Mängeln ergibt.

Wenn der Auftraggeber dem berechtigten Sicherungsverlangen des Unternehmers nicht nachkommt, darf der Unternehmer die Beseitigung der behaupteten Mängel verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf der unter Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist für die Sicherheitsleistung hat jedoch der Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit er den Leistungsanspruch erfüllt hat, d. h., die Leistung mangelfrei erbracht hat. Daneben besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Ersatz eines Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den in Folge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist.

Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks. Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen.

Diese Entscheidung stärkt nur auf den ersten Blick die Rechte des Unternehmers. Wendet nämlich der Unternehmer im Prozess auf Zahlung des Werklohnes ein, dass die geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht worden ist, so führte dies – ausgehend von der bisherigen Rechtssprechung – stets dafür, dass die Mängeleinreden des beklagten Auftraggebers keine Berücksichtigung fanden. Nach dieser Rechtssprechung müssen die Mängeleinreden jedoch beachtet werden, weil sich der Vergütungsanspruch des Auftraggebers um die Kosten der Mangelbeseitigung mindert.

Insoweit dürfte wiederum eine nachteilige Situation für den Auftragnehmer vorliegen, als er tatsächlich auf ein schnelles Prozessende hoffen kann; es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Entscheidung in einer der nächsten Entscheidungen wieder (zumindest teilweise) revidiert.