Sicherheitsleistung, aber richtig !!

Soweit die Parteien eines Bauvertrages eine Sicherheitsleistung „durch Bankbürgschaft“ vereinbaren, so entspricht die Bürgschaft eines Versicherungsunternehmens in der Regel nicht der vertraglichen Vereinbarung. Soll bei einem Bauvertrag eine Sicherheit „während der Gewährleistungszeit“ gestellt werden, so wird diese Sicherheit erst mit der Abnahme fällig.

Eine frühere Fälligkeit der Gewährleistungsbürgschaft ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 7 S. 1 VOB [der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist], weil die Formulierung „während der Gewährleistungszeit“ bedeutet, dass erst dann, wenn die Gewährleistungszeit zu laufen beginnt, die Bürgschaft hingegeben werden muss.

Die Gewährleistung beginnt aber erst mit der Abnahme, so dass die Sicherheit nicht vorher als „Erfüllungsbürgschaft“ gefordert werden kann.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht