Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2011, Aktenzeichen: VII ZR 41/10, ausgeführt, dass die mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung beim VOB/B-Vertrag nach Ablauf von zwei Monaten (regelmäßige Prüffrist für die Schlussrechnung) nicht mehr gerügt werden kann.

Hat der Auftragnehmer es binnen dieser Frist versäumt, die Schlussrechnung als prüffähig zu rügen, ist ihm im späteren Prozess der Einwand der mangelnden Prüffähigkeit abgeschnitten.

Zu beachten ist, dass dann, wenn die Schlussrechnung prüffähig ist, die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres eintritt, in dem die Schlussrechnung fällig geworden ist.

Wird aus einer derartigen Schlussrechnung geklagt und stellt sich im Rahmen des Verfahrens dann heraus, dass der Klagevortrag nicht schlüssig ist, weil der Leistungsumfang aus der Schlussrechnung nicht ableitbar ist, so ist die Klage dann als „derzeit“ unbegründet abzuweisen.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.