Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung beim Werkvertrag

Nach § 641 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Damit wird deutlich, dass es beim BGB-Werkvertrag für die Fälligkeit nicht auf die Vorlage einer (prüffähigen) Schlussrechnung ankommt.

Anders hingegen die Regelung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1. VOB/B. Beim VOB/B-Werkvertrag ist Fälligkeitsvoraussetzung die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.

Legt beim BGB-Werkvertrag der Unternehmer keine Schlussrechnung vor, klagt er die Vergütung ein und beruft er sich hierbei auf die Regelung nach § 641 BGB, so ist ihm berechtigerweise entgegen zu halten, dass er – spätestens in der Klage – seine Ansprüche substantiiert darlegen muss, so dass die Anforderungen an die Darlegungslast, die den Unternehmer treffen, denen an eine prüfbare Schlussrechnung beim VOB-Vertrag entsprechen.

Wenn eine erstmalige nachvollziehbare Berechnung der zu beanspruchenden Vergütung erst mit der Klageschrift vorgelegt wird, so kann der Auftraggeber – also der Beklagte – unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein sofortiges Anerkenntnis abgeben; dies ist möglich, da er sich nicht in Verzug befindet, da er die Höhe der Vergütung (vorher) nicht feststellen konnte.

Zu beachten ist hinsichtlich der Schlussrechnung weiter, dass im VOB-Vertrag der Auftragnehmer vor Ablauf der 2-Monatsfrist grundsätzlich weder die Schlusszahlung noch die Verzinsung der Schlussrechnung beanspruchen kann. Zu beachten ist jedoch, dass die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B enthaltene Fälligkeitsregelung mit einer Prüffrist von 2 Monaten für die Schlusszahlung im Fall einer isolierten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam ist, diese Regelung gilt nur dann, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde, so auch OLG Karlsruhe in NJW-RR 1993, 1435.

Dies gründet insbesondere darin, dass die Kombination von Fälligkeits- und Verzugsregelung nach § 16 VOB/B derart vom gesetzlichen Leitbild der §§ 641, 286 BGB abweicht, dass sie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhält.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.