Prüfung- und Hinweispflicht des Auftragnehmers für nachfolgende Leistungen eines Drittunternehmers

Es ist anerkannt, dass der Werkunternehmer, der auf eine bereits vorhandene Leistung aufbaut, die vorhandene Leistung prüfen muss.

Ist die vorhandene Leistungen, auf die seine Leistung aufbaut, mangelhaft und macht er keine Bedenken geltend, so ist er dem Bauherren insoweit gewährleistungspflichtig,
§ 4 Abs. 3 VOB/B, der für den BGB-Werkvertrag ebenfalls herangezogen wird.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte mit Urteil vom 18.11.2010, Aktenzeichen:
12 U 47/10, den Fall zu entscheiden, dass ein Werkunternehmer einen Keller in wasserdichter Ausführung zu erstellen hatte. Dies hat er getan, sodann ist ein anderer Werkunternehmer, nämlich der Versorgungsbetrieb, mit Arbeiten im Kellerbereich beauftragt worden; dieser Versorgungsbetrieb hat Durchführungsleitungen in den Keller geführt.

Es stellte sich heraus, dass diese Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden sind, Wasser ist dadurch in den Keller eingedrungen.

Der Auftraggeber, der sodann Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer, der den Keller hergestellt hat, geltend gemacht hat, hat insoweit obsiegt, weil des OLG Brandenburg der Auffassung ist, dass der Werkunternehmer die Dichtigkeit der Durchführungen ebenso hätte prüfen müssen, wie er dies hätte prüfen müssen, wenn er auf eine Vorleistung eines Drittunternehmers aufbaut; er schuldete einen mangelfreien, dichten Keller. Liegt dies nicht vor, so haftet er.

Nach hiesiger Auffassung ist diese Rechtsansicht jedoch nicht richtig, zumindest kann eine pauschale Verurteilung des Werkunternehmers, der den Keller errichtet hat, nicht begründet werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob seine  Werkleistung abgenommen worden war. Ist die Werkleistung abgenommen und war zu diesem Zeitpunkt der Keller dicht, so kann der Werkunternehmer für nachfolgende Undichtigkeiten/Beschädigungen nicht haftbar gemacht werden.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.